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Corso di Procchio 3, 57030, Marciana (LI)

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Bedingungen

DEFINITION DES BEGRIFFES REISEPAKET (Gesamtheit von Reiseleistungen):
Der Begriff findet gemäß Artikel 2 Nr.1 der italienischen Rechtsverordnung Nr. 111 vom 17.3.95 zur Durchsetzung der EWG-Richtlinie 90/314/EWG Anwendung. Angebote von Reisepaketen gelten für die An- und Abreise, den Aufenthalt und die Passagen „alles inklusive“, die aus der im Vorfeld bestimmten Kombination von mindestens zwei der folgend aufgelisteten Elemente hervorgehen und die zu einem Pauschalpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und für einen Zeitraum von über 24 Stunden oder aber einen mindestens eine übernachtung umfassenden Zeitraum gelten: A) Beförderung, b) Unterkunft, c) Reiseleistungen, die nicht Teil der Leistungen von Beförderung oder Unterkunft sind …… die einen wichtigen Bestandteil des „Reisepakets“ bilden.

ANWENDUNGSBEREICH:
Der Vertrag ist über die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus auch durch die in der dem Verbraucher übermittelten Reisedokumentation angegebenen Bestimmungen geregelt. Dieser Vertrag, der zum Gegenstand eine im Inland oder aber auch im Ausland zu erbringende Leistung hat, wird überdies durch das Zustimmungs- und Durchführungsgesetz Nr. 1084 vom 27/12/1977 des Internationalen Abkommens über Reiseverträge (CCV), unterzeichnet in Brüssel am 23.4.1970, sowie von der oben genannten italienischen Rechtsverordnung Nr. 111/95 geregelt.

RESERVIERUNGEN:
Die Reservierungsanfrage ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen, jedes Feld ist auszufüllen und die Anfrage ist vom Verbraucher zu unterschreiben. Die Annahme der Reservierungen erfolgt in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Plätze und gilt erst mit dem darauf folgenden Vertragsabschluss durch die schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters als vollständig erfolgt. Der als Verkäufer fungierende Reiseanbieter, der im Besitz einer ordnungsgemäßen Lizenz ist, kann dem Verbraucher nur dann eine Kopie des Vertrages gemäß Artikel 6 der italienischen Rechtsverordnung Nr. 111/95 ausstellen, wenn er schon im Besitz der im vorangegangenen Abschnitt genannten Bestätigung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass das als Verkäufer fungierende Reisebüro gegenüber dem Reiseveranstalter juristisch eher als Vermittler gemäß Art. 1.3 CCV, denn als Verkäufer gemäß ex Artikel 4 der italienischen Rechtsverordnung Nr. 111/95 zu verstehen ist, indem er Rechte und Pflichten ausschließlich als durch den auftraggebenden Verbraucher Beauftragter erwirbt. Die Angaben hinsichtlich des Reisepakets, die weder in den Vertragsunterlagen noch in den Broschüren oder in anderen Kommunikationsmitteln genannt sind, werden vom Reiseveranstalter in ordnungsgemäßer Pflichterfüllung gemäß italienischer Rechtsverordnung Nr. 111/95 auf seine Kosten in angemessenem Zeitraum vor Reiseantritt geliefert.

ZAHLUNGEN:
Die Höhe der für eine Reservierung notwendigen zu überweisenden Anzahlung beträgt 30% des Reisepreises. Der Restbetrag ist mindestens 30 Tage vor Reiseantritt zu zahlen. Der ausbleibende Eingang der oben genannten Zahlungen beim Reiseveranstalter zu den festgelegten Terminen erfüllt ausdrücklich die Klausel der Auflösung des Vertrages, durch die der Anspruch erlischt, ausgenommen der Schadensersatz für weitere, vom Reiseveranstalter erlittene Schäden.

ÄNDERUNGEN DES REISEPAKETS:
Die im Vertrag genannten Preise können bis 20 Tage vor dem für die Abreise bestimmten Datum geändert werden und nur infolge von Erhöhungen: der Beförderungskosten, inklusive der Treibstoffkosten; der Gebühren und Steuern für einige Arten von Reiseleistungen wie Steuern, Lande- und Verlade- und Entladegebühren von Häfen und Flughäfen; von Wechselkursen, die im Reisepaket Anwendung finden. Für diese änderungen wird auf die an dem Tage der Programmveröffentlichung gültigen und dort genannten Wechselkurse und Leistungsgebühren hingewiesen. Sollte der Reiseveranstalter vor Reiseantritt gezwungen sein, ein Vertragselement in bedeutender Weise zu ändern, inklusive des Reisepreises, so ist er gehalten, den Verbraucher davon schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen. Als bedeutend wird eine Preiserhöhung von über 10% des Reisepreises angesehen oder jedwede Abweichung von gestaltbaren wie grundsätzlichen Elementen zum Zwecke der Nutzung des als Gesamtheit angesehenen Reisepakets. Der Verbraucher, der eine änderungsmitteilung über ein grundsätzliches Vertragselement oder über eine mehr als 10% betragende Preisänderung erhält, hat die Möglichkeit ohne Nennung eines Grundes vom Vertrag zurückzutreten oder die änderung anzunehmen, die mit der genauen Beschreibung der änderungen und den dadurch bedingten Auswirkungen auf den Preis Bestandteil des Vertrages wird. Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter oder dem Verkäufer seine Entscheidung innerhalb von zwei Werktagen nach Kenntnisnahme der änderung mitzuteilen, die sonst als angenommen gilt. Kann der Reiseveranstalter nach Beginn der Reise zu irgendeinem Zeitpunkt eine grundlegende im Vertrag vorgesehene Leistung nicht erfüllen, so muss dieser Alternativlösungen bereithalten, ohne dafür Preiszuschläge vom Verbraucher zu verlangen und, wenn die Ersatzleistungen gegenüber den vorhergesehenen minderwertiger sind, den Schaden in an die Differenz angemessene Weise ersetzen. In dem Moment, in dem eine Alternativlösung nicht möglich ist oder die von dem Reiseveranstalter vorgesehene Lösung vom Verbraucher aus ernsthaften, zu rechtfertigenden und nachweisbaren Gründen abgewiesen wird, liefert der Reiseveranstalter ohne Mehrpreis nur dann ein dem ursprünglich vorgesehenen, gleichwertiges Transportmittel zur Rückkehr an den Herkunftsort oder an einen anderen eventuell vereinbarten Ort, wenn diese Maßnahme objektiv besehen unabdingbar ist. Zu änderungen durch den Verbraucher von schon bestätigten Buchungen ist der Reiseveranstalter nur dann verpflichtet, wenn diese im Rahmen der Möglichkeiten erfüllt werden können. In jedem Fall gehen die durch einen änderungsantrag zusätzlich verursachten Kosten zu Lasten des Verbrauchers.

RÜCKTRITT DES VERBRAUCHERS:
Der Verbraucher kann nur dann von dem Vertrag ohne Nennung eines Grundes zurücktreten, wenn ihm die änderung eines grundlegenden Vertragselements gemäß vorangegangenem Artikel 5, Absatz 3 mitgeteilt wird. Nimmt er den Rücktritt in diesem Fall wahr, hat er alternativ das Recht, ein anderes Reisepaket in Anspruch zu nehmen oder den bezahlten Betrag schon bei Rücktritt rückerstattet zu bekommen. Das Reisepaket, für das sich der Verbraucher entscheidet, darf nicht minderwertiger sein als das ursprünglich vorgesehene. Sind der Reiseveranstalter oder der Verkäufer nicht in der Lage, ein gleich- oder höherwertiges Reisepaket anzubieten, hat der Verbraucher das Recht, den Differenzbetrag erstattet zu bekommen. Dem Verbraucher, der aus anderen als den in den voran beschriebenen Absätzen genannten Gründen des hier vorliegenden Artikels vom Reisevertrag zurücktritt, werden – soweit vorgesehen – die Anmeldegebühr sowie Rücktrittsgebühren berechnet, die nicht höher sein dürfen, als sie aus dem Katalog, der Broschüre oder anderen Medien hervorgehen. Bei Reisegruppen werden die oben genannten Beträge Zug um Zug mit Unterzeichnung des Vertrages ausgeglichen.

VERZICHT:
Im Falle eines Rücktritts vom Reisevertrag ist der Reisende verpflichtet, neben dem Kontingent der praktischen Eröffnung und der Annullierungsstrafe für die Reise, sind wie folgt zu bezahlen:
30% des Gesamtbetrages ab dem Tag der schriftlichen Bestätigung von Bruno Viaggi e Turismo bis zu 31 Tage vor Beginn des Aufenthalts
50% des Gesamtbetrags von 31 bis 15 Tage vor Beginn des Aufenthalts
75% des Gesamtbetrags von 15 bis 10 Tage vor Beginn des Aufenthalts
100% des Gesamtbetrages wenn noch kurzfristiger annulliert wird.
Das letztere gilt auch dann, wenn der Kunde den bereits begonnenen Urlaub unterbricht.

ÜBERTRAGBARKEIT:
Der Verbraucher kann die Reise nur dann einer anderen Person übertragen, wenn: der Reiseveranstalter innerhalb von 4 Werktagen vor dem festgesetzten Abreisedatum davon schriftlich informiert wurde und die Daten der statt des ursprünglichen Verbrauchers reisenden Person übermittelt wurden; wenn keine Hindernisse bezüglich des Ausweises, von Visa, Gesundheitszeugnissen, der Unterkunft, der Transportmittel oder andere die Durchführung der Reise gefährdende Gründe durch die Person, die den Verbraucher vertritt, auftreten; wenn die für den Verbraucher reisende Person dem Reiseveranstalter alle Kosten erstattet, die für die übertragung erforderlich sind, und zwar in der Höhe, wie sie in der Rücktrittsmitteilung aufgelistet sind. Der zurückgetretene Verbraucher ist in jedem Fall gehalten, die Anmeldegebühr, soweit vorgesehen, zu bezahlen. überdies haftet die Ersatzperson zusammen mit dem rückgetretenen Verbraucher gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restbetrages sowie für die Gebühren gemäß c) des vorliegenden Artikels.

KÜNDIGUNG DER REISELEISTUNG:
Die Reiseteilnehmer müssen jeweils im Besitz ihres Ausweises oder eines anderen, in allen die Reise betreffenden Ländern gültigen Dokumentes sein sowie der Aufenthaltsvisa und Transitvisa und der eventuell gefragten Gesundheitszeugnisse. Die Reisenden sollten sich an die Beachtung der normalen Sorgfalts- und Vorsichtregeln halten, an alle von dem Reiseveranstalter übermittelten Informationen sowie an die Geschäftsbedingungen und die verwaltungsrechtlichen oder gesetzgebenden Vorschriften des Reisepakets. Die Teilnehmer sind gehalten, jedweden Schaden zu ersetzen, den der Reiseveranstalter durch ihre Nichtbeachtung oder Nichterfüllung der vorgenannten Pflichten erleidet. Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter alle Dokumente, Informationen und die sich in seinem Besitz befindlichen Bestandteile, die dem Reiseveranstalter zur Ausübung des übernommenen Anspruchs gegenüber für den Schaden haftenden Dritten nützlich sind. Der Verbraucher haftet überdies für den gegenüber dem Reiseveranstalter durch den Anspruchsübergang erbrachten Nachteil. Weiterhin teilt der Verbraucher dem Reiseveranstalter mit der Reservierung alle gewünschten Einzelheiten, die eventuell bestimmte Vereinbarungen über die Reisemodalitäten erfordern, schriftlich mit, immer unter der Voraussetzung, dass die Umsetzung dieser auch möglich ist.

KATEGORIEN DER UNTERKÜNFTE:
Da es keine offizielle und durch die zuständigen Behörden der EWG-Mitgliedsstaaten anerkannte Kategorisierung gibt, die diese Leistungen betrifft, ist die Klassifizierung der Unterkünfte in Pensionen und Hotels von dem Reiseveranstalter aufgrund der eigenen qualitativen Bewertungskriterien festgelegt.

HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS:
Der Reiseveranstalter haftet für den vom Verbraucher aufgrund teilweiser oder gesamter Nichterfüllung von vertraglich verpflichtenden Leistungen erlittenen Schaden, sei es, dass diese direkt durch den Reiseveranstalter oder durch dritte Leistungsträger verursacht werden, (wenn nicht zu erbringen ist, dass der Schaden durch den Verbraucher verursacht ist, einschließlich eigenständiger, den Ablauf der Reiseleistung betreffenden Handlungen durch den Verbraucher), oder von Seiten einer Partei, die nicht vertraglich für die Leistungserbringung vorgesehen ist, durch höhere Gewalt oder gar durch Umstände, die der Reiseveranstalter unter Einbehalt der beruflichen Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen oder lösen konnte.

SCHADENSERSATZBEGRENZUNG:
Der von dem Reiseveranstalter zu leistende Schadensersatz kann in keinem Fall höher sein als die durch die internationalen Abkommen vorgesehene Schadenszulage bezüglich der Leistungen, deren Nichterfüllung die Haftung für vertragliche wie für außervertragliche Leistungen bestimmt. Bei den internationalen Abkommen handelt es sich im Einzelnen um das Warschauer Abkommen von 1929 über die Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr in der 1955 in Den Haag geänderten Fassung; das Berner Abkommen (CIV) über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr; das Pariser Abkommen von 1962 über die Haftung der Hoteliers in der Fassung gemäß Artikel 1783 ff. des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches; das Brüsseler Abkommen von 1970 (CCV) über die Haftung der Reiseveranstalter. In jedem Fall kann die Schadensersatzbegrenzung für nicht personenbezogene Schäden nicht den Betrag von „5.000 Franken Feinunze Gold für jedweden anderen Schaden“, vorgesehen durch Artikel 13 Nr. 2 CCV, überschreiten. Im Falle, dass der ursprüngliche Gesetzestext der vorgenannten Abkommen eine Abänderung erfahren sollte oder neue internationale Abkommen bezüglich der im Reisepaket genannten Leistungen in Kraft treten sollten, werden die Schadensersatzbegrenzungen angewandt, die aus den einheitlichen Rechtsquellen hervorgehen, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gelten.

SORGFALTSPFLICHT:
Der Reiseveranstalter ist gehalten, dem Verbraucher gegenüber die aus seiner beruflichen Sorgfaltspflicht resultierenden Leistungen zu erbringen, die ausschließlich die ihm obliegenden Pflichten betreffen, die aus gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften hervorgehen. Der Reiseveranstalter haftet gegenüber dem Verbraucher nicht für die Nichterfüllung von Pflichten seitens des Verkäufers.

REKLAMATIONEN UND ANZEIGEN:
Der Verbraucher ist zur Vermeidung der Rechtsverwirkung gehalten, dem Reiseveranstalter schriftlich in Beschwerdeform alle Abweichungen und Mängel des Reisepakets sowie die Nichterfüllung von Leistungen hinsichtlicht der Organisation oder Durchführung durch den Veranstalter bei deren Auftreten oder, wenn nicht sofort erkennbar, innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der vorgesehenen Ankunft am Herkunftsort mitzuteilen. Wenn die Beschwerden am Erfüllungsort der zu erbringenden Leistungen vorgelegt werden, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, seine Unterstützung aus vorhergehendem Artikel 13 zu leisten mit dem Ziel, eine adäquate und sofortige Lösung zu finden. Gleichzeitig muss der Reiseveranstalter Sorge tragen – auch im Falle einer Beschwerde zum Leistungsende -, indem er in jedem Fall eine unverzügliche Beantwortung der Anfragen des Verbrauchers gewährleistet.

REISEKOSTENRÜCKTRITTSVERSICHERUNG/RÜCKFÜHRUNGSKOSTEN:
Wenn nicht ausdrücklich im Preis enthalten, ist es vor Reiseantritt möglich und auch ratsam, bei dem Reiseveranstalter oder dem Verkäufer gesonderte Versicherungen für die Kosten durch Reiserücktritt, Unfall und Reisegepäckverlust abzuschließen sowie einen Hilfeleistungsvertrag, der die Rückführungskosten im Unfall- und Krankheitsfall deckt.

GARANTIE-FONDS:
Vom Vorsitz des italienischen Ministerrats ist ein nationaler Garantie-Fond eingerichtet worden, an den sich der Verbraucher gemäß Artikel 21 der italienischen Rechtsverordnung Nr. 111/95 wenden kann, wenn Insolvenz oder Konkurs seitens des Verkäufers oder des Reiseveranstalter vorliegen, der bei folgenden Forderungen Schutz gewährt: Rückerstattung des eingezahlten Betrages; Rückkehr in die Heimat bei Auslandsreise. Der Fonds ist überdies gehalten, im Falle der Notsituation einer Zwangsrückkehr von Reisenden aus Nicht-EU-Staaten sofortige wirtschaftliche Unterstützung zu gewähren, unabhängig davon, ob das Handeln des Reiseveranstalters als schuldhaft zu erklären ist oder nicht. Die Bedingungen eines Eingreifens seitens des Fonds sind per Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats gemäß Artikel 21 Nr. 5 der italienischen Rechtsverordnung Nr. 111/95 und durch die Geschäfts- und Betriebsbedingungen (italienische Gesetzesverordnung Nr. 349 vom 23.07.99) festgelegt.

VERSICHERUNGSSCHUTZ:
Die Gesellschaft des Reiseveranstalters ist durch einen Haftpflicht-Versicherungsschein Nr. 3487200019960 der italienischen Gesellschaft „Compagnia Zurigo Assicurazioni S.p.A.“ zur Deckung der Risiken, die durch die am Reise- und Urlaubsprogramm teilnehmenden Personen verursacht werden, versichert sowie zur Gewährleistung der präzisen Pflichterfüllung gegenüber dem Nutzer der Reiseleistungen, unter Beachtung der für diese Fälle vorgesehenen Vorschriften des Internationalen Abkommens über Reiseverträge (CCV), Gesetz Nr. 1084 vom 27/12/77 sowie der EWG-Richtlinie 90/314/EWG vom 13/06/90, die die Reisen „alles inklusive“ betreffen und gemäß der Vorschriften des italienischen Regionalgesetzes der Toskana Nr. 16 vom 08/02/94 Artikel 13. Die persönliche Haftpflichtgarantie wird in den folgenden Höchstgrenzen bis zu einem Gesamtaufkommen aus Kapital, Zinsen und Ausgaben geleistet: Euro 1.550.000 für jeden Schadensfall mit einem Höchstwert von Euro 516.457 für jeden Todesfall oder Personenschaden, unabhängig von der Anzahl der Berechtigten; mit einer Schadensgrenze von Euro 516.456 für Sachschäden und Schäden an Haustieren, auch wenn sie mehreren Personen gehören.

GERICHTSSTAND – SCHIEDSGERICHTSKLAUSEL:
Für jeden Rechtsstreit aus dem vorliegenden Reisevertrag ist ausschließlich der Gerichtsstand zuständig, an dem sich der Rechts- oder Verwaltungssitz des Reiseveranstalters befindet. Mit gemeinsamer übereinkunft kann aber auch bestimmt sein, dass die Rechtsstreitigkeiten aus Anwendung, Interpretation und Ausführung des Reisevertrages der Entscheidung eines Schiedsgerichts zugewiesen sind, das aus beiden Parteien des Rechtsstreits und einer weiteren, von den schon bezeichneten Schiedsrichtern zum Vorsitzenden gewählten Person, oder bei Fehlen dieser Person, dem Vorsitzenden des Gerichts, an dem der Rechtssitz des Reiseveranstalters ist, besteht. Das Schiedsgericht mit Sitz an Rechts- oder Verwaltungssitz des Reiseveranstalters entscheidet vorschriftsmäßig und gesetzeskonform nach vorangegangenem Güteversuch.

ADDENDA ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF EINZELNER REISELEISTUNGEN
a) GESETZLICHE VORSCHRIFTEN: Die Verträge, die zum Gegenstand nur das Angebot von Transport, Unterbringung oder einer jeden anderen einzelnen Reiseleistung haben, und die nicht als Kaufgeschäft einer organisierten Reise oder eines Reisepakets zu verstehen sind, sind durch die folgenden Vorschriften des CCV geregelt: Artikel 1, Nr. 3 und Nr. 6 ; Artikel 17 bis 23 ; Artikel 24 bis 31, soweit es die von den vertraglich vorgesehenen abweichenden Bestimmungen betrifft.
b) VERTRAGSBEDINGUNGEN: Bei diesen Verträgen finden gleichfalls die folgenden allgemeinen Klauseln des Kaufvertrages oben beschriebener Reisepakete Anwendung: Artikel 3 Absatz 1; Artikel 4 ; Artikel 7; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 15; Artikel 17. Die Anwendung besagter Klauseln bestimmt nicht absolut die Gestaltung der entsprechenden Verträge als Reisevertrag oder Vertrag eines organisierten Aufenthalts oder eines Reisepakets. Die Terminologie der zitierten Klauseln ist hinsichtlich des Vertrags eines Reisepaketes (Reiseveranstalter, Reise …) vielmehr mit Bezug auf die entsprechenden Elemente des Kaufvertrags der einzelnen Reiseleistungen (Verkäufer, Urlaubsort, etc.) zu verstehen.
c) RÜCKTRITT DES VERBRAUCHERS: Dem Verbraucher, der vom Vertrag aus Gründen zurücktritt, für die nicht der Verkäufer schuldet, wird der durch Artikel 7 vorgesehene Betrag zur Last gelegt.

Organisation: Agenzia Bruno Viaggi e Turismo di Magi Fabio, Corso di Procchio, 3 – 57030 Procchio (Marciana) – LI.

* Der Vertrag unterliegt, trotz jedweder gegensätzlichen Klausel, den Vorschriften des Abkommens von Artikel 3 des italienischen Regionalgesetztes der Toskana Nr. 16/94 (C.C.V.) und der EWG-Richtlinie 90/314/EWG über Reisen, Urlaube und Reisen „alles inklusive“.

VERMIETUNG VON PRIVATEN APPARTEMENTS

ANHANG ZUM KAUFVERTRAG VON REISEPAKETEN/REISELEISTUNGEN

MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN IM FREMDENVERKEHR (Artikel 1, Absatz 2, Satz c) Italienisches Gesetz Nr. 431 vom 9. Dezember 1998

Die unterzeichnende Agentur „Agenzia Bruno Viaggi“, vertreten durch Herrn Fabio MAgi, im Folgenden „Vermieter“ genannt, nach Beauftragung durch den Besitzer, die Immobilie zur Vermietung anzubieten, deren Standort und Merkmale im Kaufvertrag des Reisepaketes/der Reiseleistung beschrieben sind und die fundamentale Bestandteile des Vertrages bilden, vermietet dem Vertragspartner (im Folgenden „Mieter“ genannt), der für sich oder seine Rechtsnehmer den Vertrag annimmt, die Immobilieneinheit. Die Vermietung ist durch die folgenden Vertragsbestimmungen geregelt:
1) Der Vertrag ist für den genannten Zeitraum abgeschlossen, der ab Vertragsschluss bis zu vereinbartem Vertragsende gilt; eine sonstige ausdrückliche Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich.
2) Die Immobilie darf ausschließlich zur Nutzung der privatrechtlichen Bewohnung bestimmt sein und nur zu Zwecken des Fremdenverkehrs genutzt werden, wie oben eingehend beschrieben.
3) Der Mieter kann die Immobilieneinheit nicht untervermieten oder verleihen, weder als Ganzes noch teilweise. Als Rechtsfolge erfolgt die Auflösung des Vertrages.
4) Der Mietzins wird bestimmt nach Kenntnisnahme beider Parteien des beschriebenen und bekannten objektiven Zustands der Immobilie und ihres Standortes.
5) Zahlung: Die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrag erfolgen innerhalb der im Kaufvertrag des Reisepaketes/der Reiseleistung festgelegten Fristen.
6) Der Mieter muss dem Vermieter, seinem Verwalter sowie seinen Beauftragten den Zutritt zur Immobileneinheit gewähren, wenn ihm eine hinreichende Begründung erbracht wurde.
7) Der Mieter erklärt, die Immobilie mit allen Rechtswirkungen mit der Schlüsselübergabe in Empfang zu nehmen und sich von diesem Moment an als Aufsichtsperson der Immobilie zu verstehen. Der Mieter verpflichtet sich, die gemietete Immobilieneinheit in dem Zustand, in dem er sie empfangen hat – abgesehen von der Gebrauchsabnutzung – zu übergeben, die Rechtsfolge ist die Schadensersatzleistung. Der Mieter verpflichtet sich zur Beachtung der – wenn existenten – Regeln der Hausordnung, deren Kenntnisnahme er erklärt, wie auch der Beschlüsse der Hausverwaltung. In jedem Fall ist es dem Mieter untersagt, Handlungen zu begehen und Verhaltensweisen walten zu lassen, die die anderen Bewohner des Gebäudes belästigen könnten.
8) Der Mieter darf an den gemieteten Räumen und an ihrem Zweck oder den vorhandenen Einrichtungen keine änderungen, Erneuerungen, Ausbesserungen oder Anbauten vornehmen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Hinsichtlich der eventuell erfolgten Ausbesserungen und Anbauten, die vom Vermieter geduldet wurden, hat der Vermieter die Berechtigung, diese zu behalten, ohne verpflichtet zu sein, eine Entschädigung zu entrichten oder eine Vergütung zu zahlen, auf die der Mieter ausdrücklich von vornherein verzichtet. Im gegenteiligen Fall ist der Mieter nur aufgrund der Anfrage durch den Vermieter verpflichtet, auch in der Zeit der Vermietung den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.
9) Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jedweder Haftung für ihm durch Beauftragte des Vermieters verursachte unmittelbare oder Folgeschäden sowie für nicht schuldhafte Betriebsstörungen.
10) Zur Gewährleistung der Verpflichtungen, die mit dem Mietvertrag übernommen werden, inklusive der Rückgabe der Immobilie zum Vertragsende, zahlt der Mieter dem Vermieter einen nicht anrechenbaren Kautionsbetrag auf ein zinsenfreies Mietkonto. Das genannte Kautionsdepot wird zum Mietende nach Prüfung des Zustandes der Immobilieneinheit und unter Beachtung jeder vertraglichen Verpflichtung zurückerstattet.
11) Der Mietzins schließt den Verbrauch von Wasser, Licht und Gas ein.
12) Die Immobilie steht dem Mieter ab 16.00 Uhr am Tage des Mietbeginns bis um 09.30 am Tage des Mietendes zur Verfügung.
13) Die Gebührenauslagen für den Vertrag und für die folgenden Zahlungsbestätigungen fallen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter sorgt für die Registrierung des Vertrages, soweit diese erforderlich ist (ab einer Dauer von über einem Monat) und fordert vom Mieter den ihm zustehenden 50% betragenden Anteil der Gebühr.
14) Für alle Rechtswirkungen aus dem Vertrag, einschließlich der Zustellung der aus dem Reisevertrag hervorgehenden Unterlagen, und zum Zwecke der Zuständigkeit zu beurteilen, wählt der Mieter seinen vorübergehenden Wohnsitz in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten und, wenn er diese nicht mehr besetzt oder innehat, im Sekretariat der Gemeinde, in der sich die gemietete Immobilie befindet.